Der Verein führt den Namen "Tanz- und Sportclub Leipzig Süd/Ost e.V." (abgekürzt TSC Leipzig Süd/Ost e.V.).
Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den zuständigen Landes- und Fachverbänden, insbesondere dem Landessportbund Sachsen an, und wird sich hierbei ihren Satzungen unter¬werfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich schon jetzt, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten vorge¬sehenen Verträge zu schließen.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung, Aus¬stattung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Pflege der Kameradschaft und des gesellschaftlichen Lebens, soweit dies mit den sportlichen Grundsätzen zu vereinbaren ist, verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein¬nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zur Erreichung des Vereinszweckes darf der Verein Vermögen ansammeln, Rücklagen bilden, Grundstücke erwerben und Pachten, Gebäude und Anlagen errichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei rechtmäßiger Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen (Stadt Leipzig) ‚ der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§3 Mitgliedsarten
Die Mitgliedschaft im Verein kann als aktives Mitglied, passives Mitglied, förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied bestehen.
Aktive Mitglieder sind solche, die sich einer Abteilung angeschlossen haben und dort aktiv Sport treiben.
Passive Mitglieder sind solche, die ohne aktiv Sport zu treiben dem Verein angehören; sie können auch einer Abteilung angehören.
Fördernde Mitglieder sind solche, die freiwillig den Verein materiell unterstützen und nach eigenem Ermessen am Vereinsleben teilnehmen.
Ehrenmitglieder sind solche, die auf Grund besonderer Verdienste um den Verein oder um den Sport im Allgemeinen zu solchen ernannt worden sind.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Verein. Mit der Einreichung des Aufnahmeantrages unterwirft sich der Bewerber der Satzung des Vereins.
Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium nach billigem Ermessen. Es ist verpflichtet, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages zu begründen. Erhält der Bewerber innerhalb eines Monats ab Eingang des Aufnahmeantrages keinen ablehnenden Bescheid, so gilt der Antrag als angenommen.
Mitglied einer Abteilung des Vereins kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Per¬sonen mit deren Auflösung, durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Kündigung der Vereinsmitgliedschaft. Die Kündigung hat schriftlich per Brief zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ohne vor¬herige Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Verletzt ein Mitglied die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Präsidiums vom Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung hat das betroffene Mitglied Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzuleiten.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Geldbeträge herauszugeben. Soweit Geld des Vereins verwaltet wurde, ist auf Verlangen des Präsidenten Rechnung zu legen.
§6 Beiträge und Aufnahmegebühren
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Mitglieds¬beiträge erhoben.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Mitglieds¬beiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Für juristische Personen kann das Präsidium abweichende angemessene Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge fest¬setzen oder vereinbaren. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Abteilungen des Vereins sind berechtigt, Sonderbeiträge zu erheben, die durch Abteilungs-Mitgliederversammlung festzu¬setzen sind. Die Zugehörigkeit zur Abteilung kann von der Zahlung eines Sonderbeitrages abhängig gemacht werden.
§7 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar.
Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und allgemeine Veranstaltungen des Vereins -eventuell gegen Entrichtung vom Vorstand genehmigter Eintrittspreise- zu besuchen.
Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins benutzen.
Jedes Mitglied kann sich im Rahmen der vorhandenen Sport¬möglichkeiten den Abteilungen des Vereins anschließen. Lehnt die Abteilung ein Beitrittsgesuch ab, so entscheidet auf Antrag das Präsidium endgültig.
§8 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und der Organisationsregeln (auch der Fachverbände) sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu befolgen.
Die Mitglieder haben das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
Die Mitglieder haben die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und Schäden zu verhüten.
Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
das Präsidium
Die Mitarbeit in den vorgenannten Organen erfolgt ehrenamtlich.
Die Amtsdauer für ein Ehrenamt im Verein beläuft sich auf drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen wahlberechtigten Vereins¬mitgliedern.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jähr¬lich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäfts¬jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzu¬berufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn dies mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins fordern.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen, die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 2 Wochen, jeweils unter Angabe einer Tagesordnung, einzuberufen.
Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder ein. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auf Wunsch eines Mitglieds des Präsidiums einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und andere Tagesordnungspunkte beschließen.
Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine andere Abstimmungsart, so ist entsprechend zu verfahren. Dies gilt auch für Wahlen.
Für Beschlüsse und Wahlen ist grundsätzlich die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der er¬schienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine mehrheitliche Beschlussfassung notwendig.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, dass vom Präsidenten und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§11 Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Präsidiums vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils 2 Mitglieder des Präsidiums nur gemeinsam berechtigt.
Das Präsidium vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederver¬sammlung und erledigt selbständig die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung.
Das Präsidium kann die Erledigung laufender Vereinsgeschäfte einem Geschäftsführer des Vereins übertragen. Dieser unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben den Weisungen des Präsidiums.
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Präsidiumsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§12 Liquidation
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Liquidation des Vereins.
§13 Inkrafttretung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.